Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
2. Unterabschnitt - Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 - 280) |
(1) 1Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Aufteilungsbescheid gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. 2Eine Entscheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen oder bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden.
(2) 1Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten; ihm ist eine Belehrung beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. 2Er soll ferner enthalten:
1. | die Höhe der aufzuteilenden Steuer, | |
2. | den für die Berechnung der rückständigen Steuer maßgebenden Zeitpunkt, | |
3. | die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die den einzelnen Gesamtschuldnern zugerechnet worden sind, wenn von den Angaben der Gesamtschuldner abgewichen ist, | |
4. | die Höhe der bei Einzelveranlagung (§ 270) auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steuer, | |
5. | die Beträge, die auf die aufgeteilte Steuer des Gesamtschuldners anzurechnen sind. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 | |
01.01.2012 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 |
Rechtsprechung zu § 279 AO
31 Entscheidungen zu § 279 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 02.10.2018 - VII R 17/17
Zum Erlass eines Aufteilungsbescheids vor Beginn der Zwangsvollstreckung
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- FG Köln, 11.04.2013 - 11 K 2623/09
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Querverweise
Auf § 279 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 44 (Gesamtschuldner)