Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
I. Allgemeines (§§ 281 - 284) |
(1) Durch die Pfändung erwirbt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.
(2) Das Pfandrecht gewährt ihr im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
Rechtsprechung zu § 282 AO
18 Entscheidungen zu § 282 AO in unserer Datenbank:
- FG Münster, 21.01.2020 - 11 V 3213/19
Vollstreckungsrecht - Welcher Steuergläubiger muss bei einer Pfändungs- und ...
- BGH, 24.03.2016 - IX ZR 259/13
Insolvenzverfahren: Verwertung einer zur Masse gehörenden Eigentümergrundschuld ...
- VG Neustadt, 19.06.2020 - 4 K 213/19
Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 169 Abs. 1 VwGO in das ...
Zum selben Verfahren:
- VG Neustadt, 21.12.2022 - 4 K 213/19
Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 169 Abs. 1 VwGO in das ...
- VG Neustadt, 21.12.2022 - 4 K 213/19
- LSG Berlin, 01.06.1988 - L 9 KR 26/88
Zwangsvollstreckungsmaßnahme; Kassenpfändung; Widerspruch eines Dritten; ...
- FG München, 16.10.2002 - 1 K 2540/02
Kollision von strafprozessualem Schweigerecht und Mitwirkungspflichten bei ...
- OLG Naumburg, 05.04.2012 - 1 U 90/11
Drittwiderspruchsklage: Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einer ...
- BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98
Steuergeheimnis bei Forderungspfändung
- BFH, 17.12.2003 - I R 1/02
Arrestanordnung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- OLG Dresden, 21.02.2001 - 18 U 1948/00
Oder-Konto - Verfügung über Auszahlungsforderung bei Vorpfändung durch anderen ...
Querverweise
Auf § 282 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)