Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
II. Vollstreckung in Sachen (§§ 285 - 308) |
(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet der Vollziehungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt.
(2) 1Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. 2Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.
Rechtsprechung zu § 286 AO
33 Entscheidungen zu § 286 AO in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 - 5 K 2508/17
Keine Besteuerung von Gewinnen aus dem privaten Verkauf kontingentierter, ...
- VG Cottbus, 29.10.2015 - 6 M 11/15
Wassergebühren
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2016 - 3 K 90.15
Vollstreckung zu Gunsten der öffentlichen Hand; Kostenfestsetzungsbeschluss; ...
- VG Cottbus, 28.10.2015 - 6 M 11/15
Wassergebühren
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2016 - 3 K 90.15
- FG Hamburg, 22.10.2015 - 1 V 108/15
Kein Finanzrechtsweg bei wegen der Beitreibung von rückständigen ...
- OLG Saarbrücken, 18.06.2002 - 4 U 270/01
Schadensersatzanspruch aus einem öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis
- FG Köln, 12.12.2002 - 15 K 755/99
Gewahrsamsverhältnisse an einem Kraftfahrzeug
- BGH, 02.07.1992 - IX ZR 274/91
Versteigerung wegen Steuerforderungen - § 305 AO, § 825 ZPO, freie Verwertung ...
- LG Berlin, 28.11.2017 - 86 O 435/16
- BFH, 04.10.1988 - VII R 59/86
Betreten von Geschäfts- oder Betriebsräumen zur Pfändung offen ausgelegter Waren ...
Querverweise
Auf § 286 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)