Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
II. Vollstreckung in Sachen (§§ 285 - 308) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.
Rechtsprechung zu § 290 AO
4 Entscheidungen zu § 290 AO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 27.06.2007 - 2 U 22/07
Insolvenzrechtliche Anfechtung von Vollstreckungshandlungen des Finanzamtes beim ...
- FG Köln, 12.12.2002 - 15 K 755/99
Gewahrsamsverhältnisse an einem Kraftfahrzeug
- VG Gera, 06.03.2003 - 4 K 693/02
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Stellplatzablöse; ...
- BFH, 19.03.2014 - III S 22/13
Kindergeld - Aussetzung der Vollziehung - Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i. S. ...
Querverweise
Auf § 290 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)