Abgabenordnung

   Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346)   
   Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327)   
   3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321)   
   II. Vollstreckung in Sachen (§§ 285 - 308)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 292
Abwendung der Pfändung

(1) Der Vollstreckungsschuldner kann die Pfändung nur abwenden, wenn er den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zahlt oder nachweist, dass ihm eine Zahlungsfrist bewilligt worden ist oder dass die Schuld erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Vollstreckungsschuldner eine Entscheidung vorlegt, aus der sich die Unzulässigkeit der vorzunehmenden Pfändung ergibt oder wenn er eine Post- oder Bankquittung vorlegt, aus der sich ergibt, dass er den geschuldeten Betrag eingezahlt hat.

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Rechtsprechung zu § 292 AO

6 Entscheidungen zu § 292 AO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 292 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            I. Allgemeines
              § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
            II. Vollstreckung in Sachen
              § 296 (Verwertung)
          Arrest
            § 324 (Dinglicher Arrest)
        Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
          Erzwingung von Sicherheiten
            § 336 (Erzwingung von Sicherheiten)
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