Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
II. Vollstreckung in Sachen (§§ 285 - 308) |
(1) Der Vollstreckungsschuldner kann die Pfändung nur abwenden, wenn er den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zahlt oder nachweist, dass ihm eine Zahlungsfrist bewilligt worden ist oder dass die Schuld erloschen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Vollstreckungsschuldner eine Entscheidung vorlegt, aus der sich die Unzulässigkeit der vorzunehmenden Pfändung ergibt oder wenn er eine Post- oder Bankquittung vorlegt, aus der sich ergibt, dass er den geschuldeten Betrag eingezahlt hat.
Rechtsprechung zu § 292 AO
6 Entscheidungen zu § 292 AO in unserer Datenbank:
- LG Dessau, 21.10.2005 - 6 O 1902/04
Anspruch eines Insolvenzschuldners auf Rückgewähr der an ein Finanzamt gezahlten ...
- VG Leipzig, 24.09.2013 - 6 K 363/11
- OLG München, 27.04.1992 - 26 U 6853/91
Kenntnis der Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners durch den ...
- BFH, 26.10.2006 - VII B 319/05
Abwendung der Vollstreckung; Fortsetzungsfeststellungsklage
- LG Tübingen, 03.08.2017 - 5 T 121/17
Rundfunkbeitrag wird dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt
- AG Recklinghausen, 18.08.1997 - 39 M 4001/97
Querverweise
Auf § 292 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- I. Allgemeines
- § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
- II. Vollstreckung in Sachen
- § 296 (Verwertung)
- Arrest
- § 324 (Dinglicher Arrest)
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Erzwingung von Sicherheiten
- § 336 (Erzwingung von Sicherheiten)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)