Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Dritter Abschnitt - Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen (§§ 328 - 336) |
1. Unterabschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 328 - 335) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 330 AO
18 Entscheidungen zu § 330 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 05.02.1986 - I R 78/82
Vermögensübernahme - GmbH - Veräußerung - Aktivvermögen
- BFH, 08.08.1978 - VII R 125/74
Anfechtungserklärung - Leistungsgebot - Vollstreckung - Erbfolge - Minderjähriges ...
- BFH, 27.11.1979 - VII R 12/79
Es liegt keine Übereignung i. S. von § 118 AO vor, wenn die wesentlichen ...
- BFH, 09.12.1980 - VIII R 122/78
Empfangsberechtigter - Zwangsvollstreckung - Zustellung - Zustellungsmangel
- BFH, 14.07.1981 - VII R 49/80
Duldungsbescheid - Anfechtungsgesetz - Einspruch - Anfechtungstatbestand - ...
- BFH, 13.10.1983 - I R 155/79
Haftung für Grundschulden - Eintragung einer Auflassungsvormerkung - ...
- BFH, 02.03.1983 - VII R 120/82
Duldungsbescheid - Anfechtungsgegner - Zwangsvollstreckung - Rückgewährsanspruch ...
- BFH, 08.12.1981 - VII R 105/78
Verjährung eines Haftungsanspruchs - Unterbrechung der Verjährung
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.11.1995 - 1 K 61/95
- FG Düsseldorf, 16.06.2010 - 4 K 904/10
Bekämpfung der Schwarzarbeit
Querverweise
Auf § 330 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 315 (Wirkung der Einziehungsverfügung)