Abgabenordnung

   Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346)   
   Dritter Abschnitt - Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen (§§ 328 - 336)   
   1. Unterabschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 328 - 335)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 333
Festsetzung der Zwangsmittel

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.

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Rechtsprechung zu § 333 AO

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Querverweise

Auf § 333 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 315 (Wirkung der Einziehungsverfügung)
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