Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Dritter Abschnitt - Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen (§§ 328 - 336) |
1. Unterabschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 328 - 335) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 333 AO
65 Entscheidungen zu § 333 AO in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 24.10.2005 - 3 K 3677/04
Voraussetzung für Hinzuziehung nach § 360 Abs. 1 AO - nachträgliche Genehmigung ...
- FG Hamburg, 02.03.2021 - 2 K 211/19
Schätzung trotz eingereichter Steuererklärungen
- BFH, 23.04.1991 - VII R 37/90
Ein Vollstreckungsaufschub bewirkt nur dann eine Unterbrechung der Verjährung, ...
- VG Düsseldorf, 22.07.2009 - 27 L 1050/09
Glücksspiel Werbung Internet Zwangsgeldfestsetzung Ermessen intendiertes Ermessen
- BFH, 06.05.1986 - VII B 10/86
Aussetzung der Vollziehung eines Feststellungsbescheides über Einkünfte aus ...
- BFH, 02.11.1994 - VII R 94/93
Rechtswidrigkeit von Zwangsgeldfestsetzungen
- VG Düsseldorf, 15.07.2009 - 27 L 415/09
Verbotenes Glücksspiel in Form einer Online-Tombola mit 0,50 Euro Einsatz
Zum selben Verfahren:
- FG Bremen, 07.09.2000 - 200250V 2
Keine AdV wegen Zweifel des Gerichts an der Richtigkeit der ...
- FG Bremen, 12.01.1998 - 297024K 2
Anspruch auf Aufhebung eines Zwangsgeldfeststellungsbescheides; Nichtabgabe von ...
Querverweise
Auf § 333 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 315 (Wirkung der Einziehungsverfügung)