Abgabenordnung
Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368) |
Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 355 - 368) |
1Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. 2Betrifft die Einspruchsentscheidung eine gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und sind mehr als 50 Personen gemäß § 359 am Verfahren beteiligt, so kann auf die Nennung sämtlicher Einspruchsführer und Hinzugezogenen im Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet werden, wenn dort die Person, der diese Einspruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben wird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich bezeichneten Beteiligten angegeben wird.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 |
Rechtsprechung zu § 366 AO
237 Entscheidungen zu § 366 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 12.05.2022 - V R 31/20
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Keine wirksame Bekanntgabe einer im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens ...
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