Abgabenordnung
Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50) |
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
1. | 1Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. 2Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. | |
2. | 1Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. 2Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) | 22.12.2023 |
Rechtsprechung zu § 39 AO
2.318 Entscheidungen zu § 39 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 14.02.2023 - IX R 3/22
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- FG Köln, 25.11.2021 - 14 K 1178/20
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Klageabweisung in einem sog. "cum/ex-Verfahren"
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(Nichtzulassungsbeschwerde: Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz ...
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Außensteuergesetz: Zurechnungsbesteuerung bei Begünstigten einer Familienstiftung
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Haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Geldspielgeräteentwicklers, -herstellers ...
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- BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 1.18
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Zur Frage des Übergangs wirtschaftlichen Eigentums durch Einräumung von ...
§ 39 AO in Nachschlagewerken
- § 39 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Autonomie des Steuerrechts
Querverweise
Auf § 39 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)