Abgabenordnung
Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 - 68) |
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.
(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45 000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3 gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42.
(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden.
(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde gelegt werden:
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
01.01.2007 | Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements | 10.10.2007 | |
01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 64 AO
328 Entscheidungen zu § 64 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 14.12.2023 - V R 28/21
Zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" im Sinne des § 67 der Abgabenordnung (AO)
- BFH, 26.06.2019 - V R 70/17
Gewinnpauschalierung bei wissenschaftlichen Tagungen
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 05.09.2017 - 6 K 2010/16
Pauschale Versteuerung von Einnahmen durch einen gemeinnützigen Verein bei der ...
- FG Düsseldorf, 05.09.2017 - 6 K 2010/16
- BFH, 14.12.2023 - V R 2/21
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2023 V R 2/21 - Zum Zweckbetrieb ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17
Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH
- FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17
- FG Münster, 22.03.2017 - 9 K 518/14
Gemeinnützige Körperschaften - Standflächenüberlassung während ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 11.04.2018 - V R 69/17
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Gewinnermittlung, Pauschale
- BFH, 11.04.2018 - V R 69/17
- BFH, 10.12.2020 - V R 5/20
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe von Wissenschafts- und ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 10.05.2017 - V R 43/14
Ermäßigter Steuersatz bei Auftragsforschung
- FG Sachsen, 29.04.2014 - 3 K 492/13
Ermäßigte Umsatzbesteuerung für Auftragsforschung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. ...
- BFH, 10.05.2017 - V R 43/14
Querverweise
Auf § 64 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerbegünstigte Zwecke
- § 57 (Unmittelbarkeit)
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Adoptionsvermittlung und Begleitung
- § 4 (Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 4 (Firma)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4a (Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet)
- Steuer und Vorsteuer
- § 12 (Steuersätze)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Allgemeines
- § 3 (Befreiungen)
- Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
- § 10 (Träger)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation und Zuständigkeit
- § 62 (Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Parteiengesetz (PartG)
- Rechenschaftslegung
- § 25 (Spenden)