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__paste_bez____paste_norm__ Abfallverbringungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AbfVerbrG/__paste_norm__.html)
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Dieses Gesetz gilt für:
1. | die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet, | |
2. | die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist, | |
3. | die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie | |
4. | die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung. |
Rechtsprechung zu § 1 AbfVerbrG
2 Entscheidungen zu § 1 AbfVerbrG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 27.03.2017 - 20 CS 16.2404
Illegale Abfallverbringung - Anwendungsvorrang europäischen ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 24.10.2016 - M 17 S 16.3964
Anordnung der Entfernung und Verwertung bzw. Beseitigung von auf Freifläche ...
- VG München, 24.10.2016 - M 17 S 16.3964