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__paste_bez____paste_norm__ AdWirkG (https://dejure.org/gesetze/AdWirkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AdWirkG
__paste_bez____paste_norm__ Adoptionswirkungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AdWirkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Adoptionswirkungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 9
Übergangsvorschrift

Auf die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes und § 108 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) vom 12.02.2021 (BGBl. I S. 226), in Kraft getreten am 01.04.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)12.02.2021BGBl. I S. 226

Rechtsprechung zu § 9 AdWirkG

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