Arbeitsgerichtsgesetz

   5. Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 111 - 123)   
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Textdarstellung

  

§ 113
Berichterstattung

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 8. September 2020 über die Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach § 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einschätzung dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 01.09.2017 (BGBl. I S. 3356), in Kraft getreten am 08.09.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.09.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes01.09.2017BGBl. I S. 3356

Rechtsprechung zu § 113 ArbGG

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