Arbeitsgerichtsgesetz
5. Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 111 - 123) |
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__paste_bez____paste_norm__ Arbeitsgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ArbGG/__paste_norm__.html)
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Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 8. September 2020 über die Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach § 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einschätzung dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 01.09.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.09.2017 | Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes | 01.09.2017 |
Rechtsprechung zu § 113 ArbGG
2 Entscheidungen zu § 113 ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 07.12.1956 - 1 AZR 327/54
Betriebsverfassungsrecht: Unterschied zwischen Mitbestimmungs- und ...
- LAG Hessen, 31.10.1997 - 6 Ta 362/97
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