Arbeitsgerichtsgesetz
5. Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 111 - 123) |
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__paste_bez____paste_norm__ Arbeitsgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ArbGG/__paste_norm__.html)
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Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) vom 30.03.2000
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2000 | Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) | 30.03.2000 |
Rechtsprechung zu § 117 ArbGG
5 Entscheidungen zu § 117 ArbGG in unserer Datenbank:
- RG, 24.10.1933 - III 81/33
Zur Auslegung des § 117 Abs. 1 ArbGG.
- RG, 03.06.1932 - III 396/31
Zur Auslegung des § 117 Abs. 1 ArbGG.
- BVerwG, 04.11.1960 - VI C 163.58
Rechtsmittel
- LAG Hessen, 18.10.1988 - 5 TaBV 168/88
Anspruch auf Unterlassen des Aussprechens von Ermahnungen, Rügen bzw. ...
- BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvL 12/62
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