Arbeitsgerichtsgesetz
2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
1. Abschnitt - Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32) |
(1) Ist ein Arbeitsgericht nur mit einem Vorsitzenden besetzt, so beauftragt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks mit der ständigen Vertretung des Vorsitzenden.
(2) 1Wird an einem Arbeitsgericht die vorübergehende Vertretung durch einen Richter eines anderen Gerichts nötig, so beauftragt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks längstens für zwei Monate mit der Vertretung. 2In Eilfällen kann an Stelle des Präsidiums der Präsident des Landesarbeitsgerichts einen zeitweiligen Vertreter bestellen. 3Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen.
Rechtsprechung zu § 19 ArbGG
4 Entscheidungen zu § 19 ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 01.10.2015 - 18 Sa 157/15
Ausschluss der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers wegen ...
- LAG Hessen, 11.09.2023 - 16 TaBV 56/23
- LAG Hamm, 24.05.2002 - 10 TaBV 63/02
Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren Zulassung einer Vorschlagsliste ...
- LAG Hamm, 24.03.2010 - 10 TaBVGa 7/10
Gesetzlich bestimmte Amtszeit des Betriebsrates unter Ausschluss vertraglicher ...
Querverweise
Auf § 19 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)