Arbeitsgerichtsgesetz

   2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45)   
   1. Abschnitt - Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32)   
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Textdarstellung

  

§ 24
Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes

(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,

1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat;
2. wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
4. wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;
5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.

(2) 1Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20). 2Die Entscheidung ist endgültig.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554), in Kraft getreten am 01.01.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)20.04.2007BGBl. I S. 554
01.05.2002Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze27.04.2002BGBl. I S. 1467
01.05.2000Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)30.03.2000BGBl. I S. 333

Rechtsprechung zu § 24 ArbGG

8 Entscheidungen zu § 24 ArbGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 24 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)
     
      Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
        Landesarbeitsgerichte
          § 37 (Ehrenamtliche Richter)
        Bundesarbeitsgericht
          § 43 (Ehrenamtliche Richter)

Redaktionelle Querverweise zu § 24 ArbGG:

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