Arbeitsgerichtsgesetz

   2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45)   
   1. Abschnitt - Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 31
Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 29 Abs. 2 aufstellt.

(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnen oder ihren Dienstsitz haben.

Rechtsprechung zu § 31 ArbGG

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Querverweise

Auf § 31 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)
     
      Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
        Landesarbeitsgerichte
          § 39 (Heranziehung der ehrenamtlichen Richter)
        Bundesarbeitsgericht
          § 43 (Ehrenamtliche Richter)
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