Arbeitsgerichtsgesetz
3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63) |
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
(2) 1Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. 2Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. 3Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.07.2012 | Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung | 21.07.2012 |
Rechtsprechung zu § 54a ArbGG
3 Entscheidungen zu § 54a ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 21.06.2023 - 7 AZR 234/22
Ruhen des Verfahrens - Terminantrag - Frist
- LAG Baden-Württemberg, 15.03.2017 - 9a Sa 16/17
Richterausschluss - Güterichter
- LAG Köln, 12.10.2017 - 7 Sa 68/17
Anwendbarkeit des KSchG auf ein Arbeitsverhältnis
Querverweise
Auf § 54a ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Berufungsverfahren
- § 64 (Grundsatz)