Arbeitsgerichtsgesetz
3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
3. Unterabschnitt - Revisionsverfahren (§§ 72 - 77) |
(1) 1Die Wirksamkeit der Verkündung des Urteils ist von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abhängig. 2Wird ein Urteil in Abwesenheit der ehrenamtlichen Richter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von sämtlichen Mitgliedern des erkennenden Senats zu unterschreiben.
(2) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern des erkennenden Senats zu unterschreiben.
Rechtsprechung zu § 75 ArbGG
13 Entscheidungen zu § 75 ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 563/05
Aufnahme eines Kündigungsschutzprozesses nach Unterbrechung wegen ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.01.2011 - 6 Sa 433/09
Betriebliche Altersversorgung - Anwendbarkeit einer Wertsicherungsklausel auf ...
- BGH, 06.08.1993 - StbSt (R) 1/93
Unterschrift des ehrenamtlichen Richters bei Urteilen im berufsgerichtlichen ...
- BAG, 11.03.1965 - 5 AZR 129/64
Anspruch - Einheitlicher Tatbestand - Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte - ...
- BSG, 27.05.1971 - 8 RV 773/70
Urteilsverkündung - Besonderer Termin - Gerichtsbesetzung - Urteilsvorschlag - ...
- BAG, 10.04.1975 - 2 AZR 128/74
Internationales Privatrecht: Anwendbarkeit, Rechtswahl, Revisibilität
- LAG Bremen, 19.11.1981 - 3 TaBV 28/80
- BAG, 06.08.1981 - 6 AZR 391/78
- BAG, 14.12.1979 - 7 AZR 1085/77
- BAG, 14.02.1958 - 1 AZR 576/55
Arbeitsunfall - Schuldhafte Verursachung - Schadenersatzansprüche - ...