Aufenthaltsgesetz
Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91g) |
Abschnitt 1 - Zuständigkeiten (§§ 71 - 74) |
(1) 1Unterrichtungen der anderen Schengen-Staaten über erteilte Visa gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 können über die zuständige Stelle an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt zur Prüfung übermittelt werden, ob der Einreise und dem Aufenthalt des Visuminhabers die in § 5 Absatz 4 genannten Gründe oder sonstige Sicherheitsbedenken entgegenstehen. 2Unterrichtungen der deutschen Auslandsvertretungen über erteilte Visa, deren Erteilung nicht bereits eine Datenübermittlung gemäß § 73 Absatz 1 vorangegangen ist, können zu dem in Satz 1 genannten Zweck über die zuständige Stelle an die in Satz 1 genannten Behörden übermittelt werden; Daten zu anderen Personen als dem Visuminhaber werden nicht übermittelt. 3§ 73 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 |
erfordernisse § 72aAbgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken § 73Sonstige Beteiligungs-
erfordernisse im Visumverfahren, im Registrier-
und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln § 73aUnterrichtung über die Erteilung von Visa § 73bÜberprüfung der Zuverlässigkeit von im Visumverfahren tätigen Personen und Organisationen § 73cZusammenarbeit mit externen Dienstleistungs-
erbringern § 74Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
Rechtsprechung zu § 73a AufenthG
Entscheidung zu § 73a AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Wiesbaden, 15.10.2021 - 4 K 810/21
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen in einem anderen ...
Querverweise
Auf § 73a AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 71 (Zuständigkeit)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 99 (Verordnungsermächtigung)