Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 12 - Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland (§§ 138 - 143) |
(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) 1Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. 2Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
unterkunft und Mehrarbeit § 143Verwendungen im Ausland
Rechtsprechung zu § 142 BBG
4 Entscheidungen zu § 142 BBG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 12.05.2020 - 4 S 3240/19
Erstattung von Verdienstausfall infolge einer Heilbehandlung für einen ...
- OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 17/15
Ruhensregelung bei Unterhaltsbeitrag nach einer MdE von 20% neben gesetzlicher ...
- VG Bayreuth, 31.05.2011 - B 5 K 07.956
Betreibensaufforderung und innerhalb der Betreibensfrist gestellter PKH-Antrag; ...
- BVerwG, 25.02.2016 - 2 C 14.14
Unfallfürsorge; Unterhaltsbeitrag; früherer Beamter; Erwerbsbeschränkung; ...
Querverweise
Auf § 142 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland
- § 138 (Anwendungsbereich)