Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 13 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 144 - 147) |
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__paste_bez____paste_norm__ Bundesbeamtengesetz (https://dejure.org/gesetze/BBG/__paste_norm__.html)
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1Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. 2Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten und Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln oder Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar zu erklären.
§ 144Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden
§ 145Rechtsverordnungen, Durchführungs-
vorschriften § 146Öffentlich-
rechtliche Religions-
gesellschaften § 147Übergangsregelungen
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Rechtsprechung zu § 146 BBG
Entscheidung zu § 146 BBG in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 17.08.2011 - 8 K 3632/09
Eröffnung des Rechtswegs zu staatlichen Gerichten; Berufung in das ...