Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59) |
Unterabschnitt 3 - Ruhestand (§§ 50 - 59) |
Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verliehen werden soll.
Rechtsprechung zu § 57 BBG
11 Entscheidungen zu § 57 BBG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 20.03.2024 - 16a D 22.2572
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Ministerialbeamter (Besoldungsgruppe A 15), ...
- VGH Bayern, 17.01.2024 - 16a D 21.2138
Polizeibeamtin, Entfernung aus dem Dienst, Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2019 - 1 A 1324/16
Anspruch eines Ruhestandsbeamten auf Weitergewährung der Dienstbezüge nach § 4 ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2009 - 1 A 107/07
Statthaftigkeit der Anfechtungsklage eines Offiziers gegen seine Versetzung in ...
- BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit: Gleichartigkeit von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2012 - 1 A 2629/09
Anspruch eines Beamten auf Anpassung des als Bestandteil der Auslandsbesoldung ...
- VG Düsseldorf, 15.04.2019 - 38 K 280/19
Disziplinarrecht (Kürzung des Ruhegehalts)
- BVerwG, 20.04.2023 - 2 A 18.21
Entfernung einer Beamtin aus dem Beamtenverhältnis nach einer strafgerichtlichen ...
- VG Schleswig, 18.11.2020 - 17 A 4/19
Disziplinarrecht der Landesbeamten
- OLG Brandenburg, 09.03.2015 - 10 UF 64/14
Ausgleich von Versorgungsanrechten aus der Beamtenversorgung des Bundes und des ...
Querverweise
Auf § 57 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 77 (Nichterfüllung von Pflichten)