Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
Unterabschnitt 2 - Arbeitszeit (§§ 87 - 96) |
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(2) 1Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. 2Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. 3Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. 4Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
(3) 1Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. 2Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Rechtsprechung zu § 91 BBG
32 Entscheidungen zu § 91 BBG in unserer Datenbank:
- VG Bayreuth, 07.10.2014 - B 5 K 12.943
Voraussetzungslose Teilzeit; entgegenstehende dienstliche Belange
- VG Saarlouis, 08.06.2010 - 2 K 658/09
Beamtenrecht: Besoldung, Arbeitszeit - Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis bei ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2022 - 1 L 59/22
Beamtenversorgung bei begrenzter Dienstfähigkeit
- VG München, 15.11.2013 - M 21 K 12.1372
Unwirksamkeit einer per E-Mail erteilten Zusicherung mangels Schriftform
- VGH Bayern, 01.12.2016 - 6 ZB 16.494
Aufhebung der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 03.02.2016 - RO 1 K 14.1423
Antrag auf Rücknahme der beantragten Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung
- VG Regensburg, 03.02.2016 - RO 1 K 14.1423
- VG Berlin, 27.11.2014 - 28 K 309.13
Aufstockung einer Teilzeitbeschäftigung auf eine Vollzeitbeschäftigung
- VG München, 24.07.2018 - M 5 K 17.987
Treuepflicht eines Beamten zur Antragstellung auf Teilzeitbeschäftigung
- VG Ansbach, 30.08.2017 - AN 11 K 16.00708
Erstfestsetzung der Erfahrungszeiten
- AGH Sachsen-Anhalt, 31.03.2017 - 1 AGH 1/16
Anwaltsgerichtliches Verfahren: Versagung der Zulassung eines Beamten zur ...