Hier: Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung
Zur neuen Fassung von § 31 BDSG.

Bundesdatenschutzgesetz a.F.

   Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen (§§ 27 - 38a)   
   Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 27 - 32)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BDSG a.F. (https://dejure.org/gesetze/BDSG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BDSG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Bundesdatenschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/BDSG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesdatenschutzgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 31
Besondere Zweckbindung

Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

Rechtsprechung zu § 31 BDSG a.F.

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