Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Abschnitt 4 - Statistik und Schlussvorschriften (§§ 22 - 28) |
1Zur Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und zu Zwecken der Planung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, übermittelt das Statistische Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, an die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden. 2Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.09.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.09.2012 | Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs | 10.09.2012 |
Rechtsprechung zu § 24 BEEG
2 Entscheidungen zu § 24 BEEG in unserer Datenbank:
- BAG, 26.09.2017 - 1 AZR 717/15
Gebot der Rechtsquellenklarheit bei Betriebsvereinbarungen
- SG Düsseldorf, 13.11.2007 - S 13 (7) EG 5/05
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Querverweise
Auf § 24 BEEG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Statistik und Schlussvorschriften
- § 24a (Übermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt)