BGB-Informationspflichten-Verordnung
Abschnitt 3 - Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern (§§ 4 - 11) |
Ein Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet, hat den Nachweis nach § 651k Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der am Ort seiner Hauptniederlassung geltenden Vorschriften, jedoch in deutscher oder einer anderen für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache zu führen.
reiseveranstalter
Rechtsprechung zu § 10 BGB-InfoV
9 Entscheidungen zu § 10 BGB-InfoV in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 15.03.2007 - 4 W 1/07
Rechtsunsicherheit beim Widerrufs- und Rückgaberecht im Internethandel - Ist die ...
- BGH, 25.11.2014 - X ZR 105/13
Reisevertrag mit einem ausländischen Reiseveranstalter: Verpflichtung des ...
- BGH, 25.11.2014 - X ZR 106/13
Pauschalreisevertrag: Schadensersatzanspruch des Reisenden gegen das vermittelnde ...
- OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 17 U 7/09
Informationspflichten: Anspruch eines Verbraucherschutzverbandes auf Einsicht in ...
- OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 17 U 44/09
Informationspflichten: Anspruch eines Verbraucherschutzverbandes auf Einsicht in ...
- OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 17 U 43/09
Informationspflichten: Anspruch eines Verbraucherschutzverbandes auf Einsicht in ...
- AG Frankfurt/Main, 05.12.2012 - 31 C 1053/12
Schadensersatz wegen Pflichtveletzung eines Reisevermittlers bei Einforderung des ...
- OLG Hamburg, 17.12.2009 - 3 U 55/09
Wettbewerbsverstoß: Werbung für ein Zeitschriften-Abonnement in einem Printmedium ...
- OLG Frankfurt, 05.12.2008 - 6 W 157/08
Gegenabmahnung
Querverweise
Auf § 10 BGB-InfoV verweisen folgende Vorschriften:
- BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
- Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern
- § 9 (Muster für den Sicherungsschein)