Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
Untertitel 2 - Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 - 1084) |
(1) 1Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. 2Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. 3Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt.
Rechtsprechung zu § 1071 BGB
30 Entscheidungen zu § 1071 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 15.11.2022 - IX R 4/20
Vermietung und Verpachtung - Zurechnung der Einkünfte - Quotennießbrauch an einem ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 09.05.2019 - 10 K 3108/17
Zurechnung von Einkünften aufgrund eines im Innenverhältnis eingeräumten ...
- FG Düsseldorf, 09.05.2019 - 10 K 3108/17
- OLG Bamberg, 12.11.2021 - 3 U 20/21
Nießbrauch, Rechtsnießbrauch, Aufhebung oder Änderung des Nießbrauchs, ...
- OLG Hamburg, 19.08.2015 - 2 U 16/13
Vermächtnis in Form eines Nießbrauchs an einer in den Nachlass fallenden ...
- BGH, 20.05.2016 - V ZB 142/15
Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit der Verpfändung des Gesellschaftsanteils an ...
- OLG Köln, 07.10.2019 - 18 Wx 18/19
Eintragungsfähigkeit der Bestellung eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil im ...
- BFH, 06.11.2019 - II R 34/16
Schenkungsteuer: Begünstigung von Betriebsvermögen - Schenkung eines ...
- OLG München, 24.10.2014 - 34 Wx 398/14
Grundbuchverfahren: Löschung von Alteintragungen über die Verfügungsbeschränkung ...
- OLG München, 08.08.2016 - 31 Wx 204/16
Eintragung eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil
- BGH, 26.01.2012 - IX ZR 191/10
Insolvenzrecht: Absonderungsrecht des Gläubigers eines vor Insolvenzeröffnung ...
Querverweise
Auf § 1071 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Rechten
- § 1068 (Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten)