Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
Titel 2 - Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1191 - 1203) |
Untertitel 2 - Rentenschuld (§§ 1199 - 1203) |
(1) 1Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, dass der Eigentümer nach 30 Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann.
(3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kann der Gläubiger nach dem Ablauf der Kündigungsfrist die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück verlangen.
Rechtsprechung zu § 1202 BGB
5 Entscheidungen zu § 1202 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 27.09.2023 - 4 U 76/23
Annahmeverzug ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis!
- OLG Koblenz, 27.10.2005 - 5 U 215/05
Auslegung einer Reallast; Vereinbarung eines kalendermäßig bestimmten ...
- BGH, 12.01.1978 - III ZR 45/76
Abwehransprüche und Entschädigungsansprüche der Bundesrepublik wegen Einleitung ...
- BGH, 07.11.1952 - V ZR 106/51
Rechtsmittel
- RG, 24.02.1915 - V 454/14
Zwangsversteigerung; Rentenschuld; Kündigung; Umwandlung
Querverweise
Auf § 1202 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 117