Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 1 - Verlöbnis (§§ 1297 - 1302)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1301
Rückgabe der Geschenke

1Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.

Rechtsprechung zu § 1301 BGB

26 Entscheidungen zu § 1301 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1301 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1301 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            §§ 812 ff. (Herausgabeanspruch) (zu § 1301 S. 1)
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