Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
1Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. 2Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Rechtsprechung zu § 151 BGB
3.108 Entscheidungen zu § 151 BGB in unserer Datenbank:
- BAG, 24.01.2024 - 10 AZR 33/23
Urlaubsgeld - Gesamtzusage - Schriftformgebot bei Nebenabrede - ablösende ...
- LAG Köln, 23.02.2024 - 10 Sa 416/23
Urlaubsentgelt; Höhe; Mehrarbeitszuschlag
- OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.
- LAG Niedersachsen, 14.02.2024 - 6 Sa 559/23
Betriebsrat; Darlegungslast; Freigestellt; Hypothetische Karriereentwicklung; ...
- OLG Düsseldorf, 09.02.2016 - 21 U 100/15
Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauherrn in das ...
- LAG Düsseldorf, 19.01.2024 - 6 Sa 763/22
DRK Schwesternschaft - Gesamtversorgung
- LAG Hessen, 11.09.2020 - 14 Sa 349/20
"Bestätigt" ein Schreiben des Arbeitgebers eine zuvor von einem nicht ...
- ArbG Hamm, 16.02.2024 - 2 Ca 1229/23
Schadenersatz nach Hinweisgeberschutzgesetz
- BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 7/18
Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern: Zu Unrecht für ...
- LAG Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 11 Sa 33/21
Betriebliche Übung - Aufhebung durch Freiwilligkeitsvorbehalt in späterem ...
Querverweise
Auf § 151 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertrag
- § 152 (Annahme bei notarieller Beurkundung)