Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
Kapitel 4 - Gestaltung des Unterhaltsanspruchs (§§ 1585 - 1585c) |
(1) 1Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. 2Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. 3Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles eine höhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint.
(2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen; die Beschränkung des § 232 gilt nicht.
Rechtsprechung zu § 1585a BGB
8 Entscheidungen zu § 1585a BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 28.07.2010 - 5 UF 6/10
Anforderungen an die Darlegung der Gefährdung der Unterhaltsleistung i.S. von § ...
- OLG Düsseldorf, 23.09.1980 - 6 UF 51/80
Unterhalt; Sicherheitsleistungen; Künftige Unterhaltsansprüche; ...
- OLG Karlsruhe, 27.03.2003 - 20 (16) WF 44/02
Prozesskostenhilfe für Unterhaltsklage: Rechtzeitigkeit der Unterhaltsleistung ...
- OLG Karlsruhe, 27.03.2003 - 20 16 WF 44/02
Zur Frage der Pünktlichkeit der Unterhaltsleistung sowie zur Frage der ...
- OLG Düsseldorf, 08.08.1980 - 3 WF 179/80
- OLG Düsseldorf, 23.06.1980 - 6 UF 64/80
- OLG Karlsruhe, 07.01.1985 - 18 WF 138/84
- AG Stuttgart, 18.02.1998 - 23 F 104/97
Querverweise
Auf § 1585a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1318 (Folgen der Aufhebung)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1933 (Ausschluss des Ehegattenerbrechts)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 16 (Nachpartnerschaftlicher Unterhalt)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 324 (Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 324