Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615)   
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Textdarstellung

  

§ 1612b
Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld

(1) 1Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.

2In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3189), in Kraft getreten am 01.01.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts21.12.2007BGBl. I S. 3189
01.01.2001Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts02.11.2000BGBl. I S. 1479

Rechtsprechung zu § 1612b BGB

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1612b BGB

18.08.2003Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1612b Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches)BGBl. I S. 1770

§ 1612b BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 1612b BGB verweisen folgende Vorschriften:

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