Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
Untertitel 4 - Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt (§§ 1868 - 1874) |
Zitiervorschläge
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Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
§ 1868Entlassung des Betreuers
§ 1869Bestellung eines neuen Betreuers
§ 1870Ende der Betreuung
§ 1871Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungs-
vorbehalt § 1872Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungs-
legung § 1873Rechnungsprüfung § 1874Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
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vorbehalt § 1872Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungs-
legung § 1873Rechnungsprüfung § 1874Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
Rechtsprechung zu § 1869 BGB
4 Entscheidungen zu § 1869 BGB in unserer Datenbank:
- AG Regensburg, 24.01.2024 - XVII 2813/10
Rechtspflegerzuständigkeit, Zuständigkeit des Rechtspflegers, ...
- KG, 29.08.1995 - 1 AR 44/95
- LG Neuruppin, 02.11.2016 - 5 T 64/16
Betreuungssache: Entgegenstehender Wille des Betroffenen bei Bestellung des ...
- LG Gera, 10.04.2008 - 5 T 312/07
Einsatz zweckgebundener Zahlungen für die Abgeltung von Schmerzensgeldansprüchen ...
Querverweise
Auf § 1869 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 15 (Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)