Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 4 - Sonstige Pflegschaft (§§ 1882 - 1888) |
(1) 1Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. 2Ein solcher Abwesenheitspfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung eines Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber Umstände eingetreten sind, die zum Widerruf des Auftrags oder der Vollmacht Anlass geben.
(2) Das Gleiche gilt für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
pflegschaft § 1885Bestellung des sonstigen Pflegers § 1886Aufhebung der Pflegschaft § 1887Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes § 1888Anwendung des Betreuungsrechts § 1889- § 1921 (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 1884 BGB
3 Entscheidungen zu § 1884 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 17.10.1951 - 3 Wx 79/51
Voraussetzungen für eine Vormundschaftsfortdauer bzgl. eines verschollenen ...
- BayObLG, 21.05.1992 - 3Z AR 27/92
Abgabe einer Betreuungssache an ein anderes Gericht
- OLG Hamburg, 20.02.1985 - 2 W 5/85
Beschwerdeberechtigung eines Verwahrungsgerichts; Voraussetzungen für eine ...
§ 1884 BGB in Nachschlagewerken
- § 1884 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- BGB
Querverweise
Auf § 1884 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
- § 39 (Notarvertretung)