Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017)   
   Untertitel 3 - Beschränkung der Haftung des Erben (§§ 1975 - 1992)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1991
Folgen der Dürftigkeitseinrede

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

Vorherige Gesetzesfassung

Rechtsprechung zu § 1991 BGB

129 Entscheidungen zu § 1991 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1991 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Auseinandersetzung des Gesamtgutes
                  § 1480 (Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten)
                Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                  § 1504 (Haftungsausgleich unter Abkömmlingen)
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1629a (Beschränkung der Minderjährigenhaftung)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Beschränkung der Haftung des Erben
              § 1992 (Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen)
            Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
              § 2013 (Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben)
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              § 2036 (Haftung des Erbteilkäufers)
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2145 (Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten)

Redaktionelle Querverweise zu § 1991 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 429 II (Wirkung von Veränderungen) (zu § 1991 II)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1164 II (Übergang der Hypothek auf den Schuldner) (zu § 1991 II)
            § 1173 I 2 (Befriedigung durch einen der Eigentümer) (zu § 1991 II)
            § 1174 I (Befriedigung durch den persönlichen Schuldner) (zu § 1991 II)
            § 1177 (Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek) (zu § 1991 II)
            § 1178 I (Hypothek für Nebenleistungen und Kosten) (zu § 1991 II)
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