Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
Untertitel 5 - Aufschiebende Einreden (§§ 2014 - 2017) |
(1) Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.
(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 2015 BGB
10 Entscheidungen zu § 2015 BGB in unserer Datenbank:
- VG Münster, 05.06.2023 - 5 K 2939/19
- BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 12.16
Angelegenheit; Ausübung; Berechtigung; Eltern; Elternteil; Entziehung; Entzug; ...
- BGH, 12.06.2001 - XI ZR 283/00
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- BGH, 23.09.1968 - II ZR 67/66
Verjährung von Gehaltsansprüchen und Tantiemeansprüchen - Berufung auf ein ...
- RG, 03.04.1912 - III 259/11
Erbenhaftung; Verzug; Aufschiebende Einreden
- OLG München, 18.12.2013 - 7 U 2900/09
Kirchs Erben müssen Insolvenzverwalter 8 Millionen Euro zahlen
- OLG Brandenburg, 08.10.2018 - 10 UF 105/18
Elterliche Sorge getrenntlebender Eltern: Übertragung der Entscheidung über die ...
- BGH, 11.07.1984 - IVa ZR 25/83
- BGH, 11.07.1984 - IVa ZR 23/83
Sorgfaltspflichten des Nachlaßverwalters bei Zahlungen an Nachlaßgläubiger
- OLG Hamm, 02.12.2011 - 15 W 384/11
Voraussetzungen des Erlasses des Aufgebots der Nachlassgläubiger
Querverweise
Auf § 2015 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 305 (Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 782 (Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 305
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 782