Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
Untertitel 2 - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern (§§ 2058 - 2063) |
Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:
1. | wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet; | |
2. | wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem in § 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt geltend macht, es sei denn, dass die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird; | |
3. | wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist. |
Rechtsprechung zu § 2060 BGB
33 Entscheidungen zu § 2060 BGB in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 30.07.2015 - 13 K 2871/09
§§ 153, 162, 169 AO, § 20 Abs.1 Nr.7 EStG
- BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R
Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Bestimmtheit des Bescheides - ...
- AG Bielefeld, 17.05.2019 - 409 C 30/18
- OLG München, 01.04.2021 - 24 U 7001/19
Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG
Zum selben Verfahren:
- LG Memmingen, 11.11.2019 - 22 O 1870/18
Streit um Ausgleichsanspruch
- LG Memmingen, 11.11.2019 - 22 O 1870/18
- VG Berlin, 02.04.2009 - 9 A 85.08
Lastenausgleichsrecht - Rückforderung der Hauptentschädigung von den Erben, ...
- VG Wiesbaden, 21.03.2007 - 8 E 1933/04
Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; Ruhensregelung; ...
- BFH, 29.04.1960 - III 144/56 U
Behandlung der Aufteilung der Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe im Erbfall
- BayObLG, 10.11.2003 - 1Z AR 114/03
Zuständigkeitsbestimmung trotz Vorliegens eines besonderen gemeinschaftlichen ...
- BGH, 03.12.1981 - VII ZR 282/80
Gerichtszuständigkeit für Streitigkeiten über die Rückforderung von irrtümlich ...
Querverweise
Auf § 2060 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Aufgebot der Nachlassgläubiger
- § 1972 (Nicht betroffene Rechte)