Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89)   
   Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 31a
Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern

(1) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. 3Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

(2) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30.03.2021 (BGBl. I S. 607), in Kraft getreten am 07.04.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
07.04.2021
Änderung
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Änderung
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen30.03.2021BGBl. I S. 607
29.03.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)21.03.2013BGBl. I S. 556
03.10.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen28.09.2009BGBl. I S. 3161

Rechtsprechung zu § 31a BGB

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Querverweise

Auf § 31a BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 31b (Haftung von Vereinsmitgliedern)
                § 40 (Nachgiebige Vorschriften)
                § 54 (Vereine ohne Rechtspersönlichkeit)
            Rechtsfähige Stiftungen
              § 84a (Rechte und Pflichten der Organmitglieder)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften
     
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Was ist das?

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