Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.
Rechtsprechung zu § 363 BGB
314 Entscheidungen zu § 363 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 103/15
Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers ...
- KG, 28.08.2018 - 21 U 24/16
Architektenvertrag: Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Werkmängeln und ...
- BGH, 12.06.2013 - XII ZR 50/12
Statthaftigkeit des Urkundenprozesses: Klage auf Zahlung rückständiger Miete bei ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 30.08.2011 - 5 O 299/10
Statthaftigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen auf Zahlung von Miete bzw. ...
- OLG Köln, 30.03.2012 - 1 U 77/11
Streit um Kölner Messehallen: OLG Köln weist Berufung der Grundstücksgesellschaft ...
- LG Köln, 30.08.2011 - 5 O 299/10
- LG Köln, 13.08.2021 - 32 O 486/19
- OLG Stuttgart, 26.10.2022 - 3 U 384/20
Nachweis der Voraussetzungen der erhöhten Einspeisevergütung
- BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 280/20
Zur Substantiierungspflicht des Käufers eines vom sogenannten Abgasskandal ...
- OLG Naumburg, 24.08.2015 - 1 U 37/15
Rücktritt vom Kaufvertrag: Ausstehender Kaufpreisrest als Schadensersatz statt ...
- KG, 30.04.2019 - 21 U 49/18
Anspruch auf Ersatzlieferung eines aktuellen VW-Serienmodells nach Durchführung ...
Querverweise
Auf § 363 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Verträge über digitale Produkte
- Verbraucherverträge über digitale Produkte
- § 327b (Bereitstellung digitaler Produkte)
Redaktionelle Querverweise zu § 363 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)