Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 6 - Schuldübernahme (§§ 414 - 419)   
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Textdarstellung

  

§ 418
Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten

(1) 1Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. 2Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. 3Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.

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Rechtsprechung zu § 418 BGB

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Querverweise

Auf § 418 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Spaltung
        Besondere Vorschriften
          Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
            Ausgliederung zur Aufnahme
              § 156 (Haftung des Einzelkaufmanns)
          Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
            § 166 (Haftung der Stiftung)
          Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
            § 172 (Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Sanierungsträger und andere Beauftragte
            § 161 (Sicherung des Treuhandvermögens)

Redaktionelle Querverweise zu § 418 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Bürgschaft
            § 767 (Umfang der Bürgschaftsschuld) (zu § 418 I)
     
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1250 (Übertragung der Forderung) (zu § 418 I)
            § 1252 (Erlöschen mit der Forderung) (zu § 418 I)
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