Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) 1Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis, welches die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. 2Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden. 3Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden. 4Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht.
(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.
Rechtsprechung zu § 617 BGB
41 Entscheidungen zu § 617 BGB in unserer Datenbank:
- BAG, 18.03.2015 - 10 AZR 99/14
Entgeltfortzahlung - Alkoholabhängigkeit - Verschulden
- VG Berlin, 16.11.2022 - 32 K 109.22 Corona
Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz: ...
- BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 374/19
Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 69/19
Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des ...
- BGH, 18.02.2016 - III ZR 126/15
Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kinderkrippenbetreibers ...
- BGH, 13.11.2014 - III ZR 101/14
Fristlose Kündigung eines Vertrages über betriebsärztliche Leistungen
- BAG, 04.05.1983 - 5 AZR 108/81
- BAG, 12.08.2008 - 9 AZR 1117/06
Arbeitsschutz - Gefährdungsbeurteilung
- VG Göttingen, 25.09.2007 - 3 A 209/06
Beamte; Behandlung; Beihilfebemessung; Beihilfeberechtigung; Beihilfeprogramm; ...
- LG Heidelberg, 16.08.2011 - 11 O 90/10
Handelsvertreter: Wirksamkeit einer Pflicht zur Nutzung des vom Unternehmer zur ...
Querverweise
Auf § 617 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 619 (Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten)
Redaktionelle Querverweise zu § 617 BGB:
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich)