Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 11 - Auslobung (§§ 657 - 661a) |
(1) 1Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolg nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. 2Die Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen Fall durch Urteil.
(2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als verbindlich anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, bis die Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben; jeder von ihnen kann verlangen, dass die Belohnung für alle hinterlegt wird.
(3) Die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
Rechtsprechung zu § 660 BGB
13 Entscheidungen zu § 660 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16
Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des ...
- BGH, 02.07.1992 - IX ZR 256/91
Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts wegen versäumten Vorbehalts beschränkter ...
- BGH, 29.06.1987 - II ZR 198/86
Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Prätendentenstreit
- LG Hamburg, 02.10.2014 - 329 O 141/14
Anlagevermittlung: Verjährung eines gegenüber einem Anlagevermittler geltend ...
- LG Münster, 07.08.2023 - 115 O 218/22
- LG Gießen, 11.01.2023 - 2 O 178/22
- LG Magdeburg, 17.11.2022 - 11 O 466/22
Auskunftsklage über Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung: ...
- LG Gießen, 08.09.2022 - 2 O 186/22
- BGH, 30.10.1986 - III ZR 55/86
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf ...
- OLG Stuttgart, 24.06.2009 - 3 U 3/09
Maklervertrag: Kausalitätsvermutung bei Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss ...