Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674) |
1Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. 2Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
Rechtsprechung zu § 673 BGB
54 Entscheidungen zu § 673 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.02.2014 - V ZR 164/13
Wohnungseigentum: Folgen einer Verschmelzung der zur Verwalterin bestellten ...
- OLG Hamm, 14.03.2019 - 2 U 56/18
Kündigungen der Lieferverträge über Strom aus einem Steinkohlekraftwerk in ...
- BGH, 02.07.2021 - V ZR 201/20
Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens ...
- VG Cottbus, 10.02.2011 - 1 K 1174/06
Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11b VermG und Ansprüche zwischen ...
- AG Hamburg, 30.10.2023 - HRB 136889
- BVerwG, 18.07.2013 - 3 B 84.12
Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Kartoffelerzeuger; Wirksamkeit der ...
- AG Münster, 15.03.2016 - 35 C 172/15
Aus KG wird GmbH: Verwalter-Amt wird nicht übertragen!
- BGH, 29.08.2012 - XII ZR 154/09
Gerichtliche Geltendmachung von auf einen Sozialhilfeträger übergegangenen ...
- OLG Düsseldorf, 30.10.2007 - 23 U 199/06
Schadensersatzansprüche gegen StB-, WP- und Anwaltssozietät wegen mangelhafter ...
- LG Koblenz, 11.06.1997 - 2 T 319/97
Übergang einer Vollmacht auf die übernehmenden Rechtsträger
§ 673 BGB in Nachschlagewerken
- § 673 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vorsorgevollmacht
Querverweise
Auf § 673 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2218 (Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung)