Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740c) |
Untertitel 2 - Rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706 - 739) |
Kapitel 2 - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft (§§ 708 - 718) |
Zitiervorschläge
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1Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. 2Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation zukommt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
§ 708Gestaltungsfreiheit
§ 709Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
§ 710Mehrbelastungsverbot
§ 711Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
§ 711aEingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten
§ 712Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters
§ 712aAusscheiden des vorletzten Gesellschafters
§ 713Gesellschafts-
vermögen § 714Beschlussfassung § 715Geschäftsführungs-
befugnis § 715aNotgeschäftsführungsbefugnis § 715bGesellschafterklage § 716Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht § 717Informationsrechte und -pflichten § 718Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
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vermögen § 714Beschlussfassung § 715Geschäftsführungs-
befugnis § 715aNotgeschäftsführungsbefugnis § 715bGesellschafterklage § 716Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht § 717Informationsrechte und -pflichten § 718Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
Rechtsprechung zu § 711a BGB
Entscheidung zu § 711a BGB in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 711a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Nicht rechtsfähige Gesellschaft
- § 740 (Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften)