Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740c) |
Untertitel 2 - Rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706 - 739) |
Kapitel 3 - Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten (§§ 719 - 722) |
Zitiervorschläge
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1Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
§ 719Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
§ 720Vertretung der Gesellschaft
§ 721Persönliche Haftung der Gesellschafter
§ 721aHaftung des eintretenden Gesellschafters
§ 721bEinwendungen und Einreden des Gesellschafters
§ 722Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
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Querverweise
Auf § 721a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 8 (Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft)