Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778) |
(1) Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
(2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
Rechtsprechung zu § 775 BGB
146 Entscheidungen zu § 775 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 07.12.2023 - IX ZR 36/22
Befreiung von Bürgschaftsverbindlichkeit ist nicht anfechtbar!
- BFH, 14.11.2023 - IX R 3/23
Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Veräußerungstatbeständen gemäß § 17 ...
- OLG Saarbrücken, 23.06.2022 - 4 U 107/21
Eintritt des Sicherungsfalls bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern
- BGH, 16.03.2000 - IX ZR 10/99
- OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 190/18
Ansprüche aus Höchstbetragsbürgschaften
- BGH, 16.03.2000 - IX ZR 10/99
Anspruch auf Befreiung von einer Bürgschaftsschuld
- OLG Koblenz, 11.12.2008 - 6 U 1353/07
Zulässigkeit der Abtretung von Freistellungsansprüchen der Treuhandkommanditisten ...
- OLG Frankfurt, 15.08.2014 - 4 U 223/13
Darlegungslast bei Klage auf Befreiung von Verbindlichkeiten
- BGH, 14.01.1999 - IX ZR 208/97
Aufrechnung mit Forderungen in der Gesamtvollstreckung des Schuldners; ...
- BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 775 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 286 (Verzug des Schuldners) (zu § 775 I Nr. 3)