(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
Rechtsprechung zu § 861 BGB
549 Entscheidungen zu § 861 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
Ersatz der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ
- AG Köln, 03.01.2024 - 149 C 520/23
Notweg, Notwegerecht, Verlangen, Widmung, Erschließung, verbotene Eigenmacht
- KG, 02.03.2020 - 20 U 149/18
Einstweilige Verfügung: Zugang des Erben zur früheren Ehewohnung des Erblassers ...
- OLG Saarbrücken, 20.12.2019 - 5 W 81/19
Einstweiliges Verfügungsverfahren: kein Verfügungsgrund bei monatelangem Zuwarten ...
- OLG Celle, 10.08.2022 - 21 WF 87/22
Vorläufige Mitbenutzung einer bisherigen Ehewohnung; Einräumung eines ...
- AG Hannover, 16.10.2023 - 435 C 8845/23
Eigenmächtiges Einschreiten zum Schutz eigener Bäume unzulässig
- OLG Frankfurt, 11.03.2019 - 4 UF 188/18
Wiedereinräumung des Besitzes an Ehewohnung nach Aussperrung
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 15.05.2020 - 2 UF 203/19
Ehewohnungseigenschaft bei Trennung vor Einzug
- OLG Karlsruhe, 14.01.2021 - 5 WF 150/20
Einstweilige Anordnung in einer Ehewohnungssache: Bemessung des Verfahrenswertes
Querverweise
Auf § 861 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708
Redaktionelle Querverweise zu § 861 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 940a (Räumung von Wohnraum)