Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103)   
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Textdarstellung

  

§ 92
Verbrauchbare Sachen

(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.

(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.

Rechtsprechung zu § 92 BGB

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Querverweise

Auf § 92 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Rechten
              § 1084 (Verbrauchbare Sachen)
     
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2116 (Hinterlegung von Wertpapieren)

Redaktionelle Querverweise zu § 92 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            Rechtsfähige Gesellschaft
              Sitz; Registrierung
                § 706 II (Sitz der Gesellschaft)
     
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1067 I (Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen)
            Nießbrauch an Rechten
              § 1075 II (Wirkung der Leistung)
     
      Erbrecht
        Pflichtteil
          § 2325 II (Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen)
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