Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
1Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. 2Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.
recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Rechtsprechung zu § 995 BGB
32 Entscheidungen zu § 995 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 27.03.2015 - 8 U 70/14
Verwendungsersatzanspruch des Vorvermächtnisnehmers: Tilgung eines zur ...
- BGH, 02.10.2015 - V ZR 221/14
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis: Vorbehaltlose Herausgabe durch den Besitzer auf ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.02.2017 - V ZR 144/16
Verbleib von Nutzungen beim Besitzer von Rechts wegen
- BGH, 16.02.2017 - V ZR 144/16
- OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 66/21
Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Hersteller im sog. ...
- OLG Düsseldorf, 11.07.2019 - 12 U 7/19
Insolvenzanfechtung der Abtretung einer Kaufpreisforderung zur Deckung von ...
- AG Torgau, 29.09.2023 - 6 C 52/23
Ohne Pflege kein Grundstück!
- BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00
Sachenrechtsmoratorium; Verwendungsersatzanspruch des zum Erwerb Berechtigten
- OLG Brandenburg, 20.12.2007 - 5 U 226/01
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis: Nutzungsentgelt für ein vormals volkseigenes ...
- OLG Celle, 23.07.2015 - 6 U 27/15
Nachlasssache: Anspruch des Erben gegen den Vermächtnisnehmer auf ...
- OLG Dresden, 23.12.2008 - 13 U 1672/07
Zwangsvollsteckung, Insolvenz, Insolvenzrecht
Querverweise
Auf § 995 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1007 (Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis)